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Recht & Compliance

Shop stilllegen: was nach dem letzten Verkauf bleiben muss

Shop stilllegen in vier Phasen: Aufbewahrung nach § 147 AO, Datenzugriff, Archiv statt Nur-Lese-Shop, Löschung von Kundendaten und Domain mit Weiterleitung.

22 Min. Lesezeit Shop-StilllegungAufbewahrungBackupDSGVO

Kurz und einfach erklärt

Ein Shop kann schließen. Seine Daten bleiben aber noch lange. Rechnungen muss man acht Jahre behalten. Manche Bücher sogar zehn Jahre.

Nach dem letzten Kauf schicken Kunden noch Ware zurück. Oder sie holen Geld über ihre Bank zurück. Darum bleibt der Shop erst noch eine Zeit lang zum Lesen da.

Danach kommen die Daten in ein Archiv. Das Archiv muss man auch ohne den Shop lesen können. Erst dann wird der Server abgeschaltet.

Daten von Kunden, die man nicht mehr braucht, werden gelöscht. Die Adresse vom Shop im Netz heißt Domain. Behalten Sie die Domain. Sonst kann ein Fremder sie kaufen.

Ein Shop endet selten mit einem großen Schnitt. Meist wird ein Zweitshop mit dem Hauptshop zusammengelegt, ein Sortiment zieht auf eine andere Plattform um, oder ein Betrieb gibt den Versandhandel zum Jahresende auf. Der letzte Verkauf ist schnell erledigt: Kasse aus, Hinweisseite an. Die Arbeit danach dauert länger. Bücher und Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren, Buchungsbelege wie Rechnungen acht Jahre und sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen sechs Jahre (§ 147 AO). Kunden schicken noch Ware zurück, lassen Lastschriften zurückbuchen und melden Mängel. Und eine gelöschte .de-Domain, unter der jahrelang verkauft wurde, steht nach einer Schutzfrist von 30 Tagen für jeden zur Registrierung offen (DENIC). Dieser Beitrag beschreibt, wie eine Stilllegung in vier Phasen abläuft: vom letzten Verkaufstag über eine Nur-Lese-Phase und ein prüfbares Archiv bis zur Löschung. Er zeigt, welche Daten wie lange bleiben müssen, wie die Finanzbehörde auf archivierte Daten zugreifen darf, was mit Kundendaten geschieht und warum Domain, Zahlungsdienst, Server und Zugänge eine feste Reihenfolge brauchen. Steuerliche Einzelfragen, etwa der genaue Fristbeginn Ihrer Unterlagen, gehören zur Steuerberatung. Hier geht es um den technischen und organisatorischen Rahmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bücher und Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren, Buchungsbelege wie Rechnungen acht Jahre, sonstige Unterlagen sechs Jahre (§ 147 AO). Jede Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist.
  • Nach dem letzten Verkauf bleibt der Shop eine Weile im Nur-Lese-Betrieb: Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 BGB), und SEPA-Lastschriften können Kunden bis zu acht Wochen nach der Belastung zurückholen (§ 675x BGB).
  • Bei einer Außenprüfung darf die Finanzbehörde Einsicht nehmen, Auswertungen oder einen Export verlangen (§ 147 Abs. 6 AO). Nach einem Systemwechsel genügt ein auswertbarer Datenträger erst nach Ablauf des fünften folgenden Kalenderjahres.
  • Ein Archiv ersetzt den laufenden Shop: strukturierter Export, Abgleich gegen die Datenbank, Prüfsummen, zwei Ablageorte und ein dokumentierter Lesetest. Erst danach werden Server und Dienste abgebaut und alle Zugänge entzogen.
  • Kundendaten ohne Aufbewahrungsgrund werden gelöscht, etwa Konten ohne Bestellung, Wunschlisten und Newsletter-Listen (Art. 17 DSGVO). Rechnungsdaten bleiben bis zum Fristende, aber für jede andere Nutzung gesperrt.
  • Die Domain bleibt registriert und leitet mit 301 oder 308 weiter, nach Google mindestens ein Jahr (Google Search Central). Eine gelöschte .de-Domain ist nach 30 Tagen Schutzfrist für jeden registrierbar (DENIC).

Stilllegen heißt nicht löschen

Wer einen Shop schließt, denkt zuerst an das Sichtbare: Startseite, Warenkorb, Kasse. Diese Teile sind schnell abgeschaltet. Was danach bleibt, ist weniger sichtbar und hält länger. Bestellungen, Rechnungen, Zahlungsjournale und Kundenkonten liegen in der Datenbank des Shops, Belege als PDF oder XML im Dateisystem, Zahlungsvorgänge beim Zahlungsdienstleister und Sendungsdaten beim Versanddienstleister. Ein Teil davon unterliegt Aufbewahrungspflichten, ein anderer Teil ist nach Datenschutzrecht zu löschen, sobald er nicht mehr gebraucht wird. Beides gleichzeitig richtig zu machen, ist die eigentliche Aufgabe einer Stilllegung.

Bewährt hat sich ein Ablauf in vier Phasen. Am letzten Verkaufstag endet der Checkout, und der Shop zeigt eine Hinweisseite. In der Nur-Lese-Phase werden Rückgaben, Erstattungen und Anfragen zu den letzten Bestellungen abgewickelt, während der Datenbestand unverändert bleibt. Danach wandern die aufbewahrungspflichtigen Daten in ein Archiv, das ohne den Shop lesbar ist, und das System wird abgebaut. Am Ende stehen Löschläufe, die sich nach den Fristen der einzelnen Unterlagen richten und nicht nach dem Datum der Schließung. Wer nur Testsysteme und Nebeninstallationen aufräumen will, findet das Vorgehen im Beitrag zu vergessenen Testsystemen und alten Subdomains. Hier geht es um den Produktivshop selbst.

PhaseBeginnt mitEndet mitWas weiterläuft
Letzter VerkaufstagAnkündigung an die KundenAbschalten des CheckoutsShop, Zahlungsdienst, Versand, Postfach
Nur-Lese-Phasedem ersten Tag ohne Bestellungenerledigten Rückgaben, Erstattungen und RückbuchungenVerwaltung mit wenigen Konten, Zahlungsdienst, Postfach, Domain
Archivdem geprüften Exportdem Ablauf der längsten AufbewahrungsfristArchivablage, Domain mit Weiterleitung
Löschungdem Ablauf der jeweiligen Fristdem Löschprotokollnur noch das Protokoll

Nach dem letzten Verkauf: die Nur-Lese-Phase

Mit dem letzten Verkauf enden die Verträge nicht. Verbraucher können einen Fernabsatzvertrag widerrufen, die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 BGB), und beim Kauf von Waren beginnt sie in der Regel erst, wenn die Ware beim Kunden angekommen ist (§ 356 BGB). Fehlte eine ordnungsgemäße Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach diesem Zeitpunkt (§ 356 BGB). Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei gewöhnlichen Waren in zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 BGB). Für jede dieser Fristen braucht der Betrieb Zugriff auf die Bestellung, auf den Zahlungsweg und eine Adresse, unter der Kunden ihn erreichen.

Dazu kommen Rückbuchungen. Bei einer SEPA-Basislastschrift kann der Kunde den Betrag ohne Angabe von Gründen von seiner Bank erstatten lassen, wenn er das innerhalb von acht Wochen ab der Belastung verlangt (§ 675x BGB). Bei nicht autorisierten Zahlungen kann er seine Bank noch bis zu 13 Monate nach der Belastung unterrichten (§ 676b BGB). Solche Erstattungen kommen beim Händler als Rücklastschrift an. Wer das Händlerkonto beim Zahlungsdienstleister zu früh kündigt, kann eine Rückbuchung weder nachvollziehen noch belegen, und eine Erstattung nach einem Widerruf lässt sich nicht mehr über den ursprünglichen Zahlungsweg auszahlen.

Technisch heißt Nur-Lese-Phase: Der Checkout ist abgeschaltet, der Bestand bleibt unverändert, und nur wenige Personen arbeiten noch in der Verwaltung. In Shopware lässt sich ein Verkaufskanal vorübergehend deaktivieren oder in den Wartungsmodus schalten. Das Frontend zeigt dann nur noch das hinterlegte Wartungsseiten-Layout, und ausgewählte IP-Adressen behalten über eine Whitelist Zugriff (Shopware-Dokumentation). Die Wartungsseite wird zur Hinweisseite: Sie nennt die Schließung, die neue Adresse des Sortiments, falls es eine gibt, den Weg für Rücksendungen und eine Kontaktadresse. Besteht der Betrieb weiter, gehört auch das Impressum auf diese Seite, denn die Pflichtangaben gelten für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste (§ 5 DDG).

Im Wartungsmodus erreichen Kunden auch ihr Kundenkonto nicht mehr. Wer Rechnungen im Konto zum Abruf anbietet, kündigt deshalb vorher an, bis wann Belege abrufbar sind und wie Kunden danach eine Kopie bekommen. Die Nur-Lese-Phase hat kein festes Ende im Gesetz. Sie dauert, bis die letzte Rückgabe abgewickelt, die letzte Erstattung ausgezahlt und beim Zahlungsdienst kein Vorgang mehr offen ist. In dieser Zeit laufen Sicherheitsupdates weiter, denn eine Verwaltung, die im Netz steht und Kundendaten enthält, bleibt ein Angriffsziel, auch wenn niemand mehr bestellt. Die Shopware-Wartung endet deshalb nicht am letzten Verkaufstag, sondern mit dem Abbau des Systems.

  • Checkout und Bestellmails abschalten, Hinweisseite mit Kontakt, Rücksendeweg und Impressum einschalten
  • Verwaltungszugänge auf die Personen beschränken, die Rückgaben, Erstattungen und Anfragen bearbeiten
  • Händlerkonto beim Zahlungsdienstleister offen halten, bis keine Erstattung und keine Rückbuchung mehr offen ist
  • Postfach und Telefon weiter betreuen, Antwortvorlagen für Widerruf, Mangel und Rechnungskopie bereitlegen
  • Produktfeeds, Marktplatzanbindungen und Werbekampagnen stoppen, damit keine Anzeige auf eine geschlossene Kasse führt
  • Sicherheitsupdates, Backups und Monitoring bis zum Abbau des Systems weiterführen

Was bleiben muss: sechs, acht und zehn Jahre

Die steuerlichen Aufbewahrungspflichten stehen in § 147 der Abgabenordnung. Absatz 1 zählt die Unterlagen auf: Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse und die zu ihrem Verständnis nötigen Organisationsunterlagen, empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Briefe, Buchungsbelege und sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Absatz 3 ordnet die Fristen zu: Bücher und Aufzeichnungen zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre, die übrigen Unterlagen sechs Jahre (§ 147 AO). Für Kaufleute nennt das Handelsgesetzbuch dieselben drei Fristen (§ 257 HGB), und das Doppel jeder ausgestellten Rechnung ist nach dem Umsatzsteuergesetz acht Jahre aufzubewahren (§ 14b UStG).

Die acht Jahre für Buchungsbelege gelten in dieser Fassung seit dem 1. Januar 2025, und zwar für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach der bis Ende 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen war (Art. 97 § 19a EGAO). Löschkonzepte, die vor 2025 geschrieben wurden, gehören an dieser Stelle gegen den heutigen Wortlaut geprüft. Für empfangene und abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, endet die Aufbewahrung mit dem Erhalt oder Versand der Rechnung (§ 147 AO).

Für einen Shop lässt sich die Zuordnung grob so vornehmen: Rechnungen, Gutschriften und Stornorechnungen sind Buchungsbelege mit acht Jahren Frist (§ 147 AO). Bestellbestätigungen, Versandmitteilungen und der Schriftverkehr mit Kunden und Lieferanten können Geschäftsbriefe mit sechs Jahren Frist sein. Zahlungsjournale, Exporte an die Buchhaltung und Bestelllisten, die als Grundaufzeichnung dienen, können Aufzeichnungen mit zehn Jahren Frist sein. Gerade diese letzte Gruppe hängt davon ab, wie der Betrieb bucht. Wird jede Rechnung einzeln an die Buchhaltung übergeben, trägt die Buchhaltung die Aufzeichnung. Ist der Shop das Vorsystem, aus dem nur Summen übernommen werden, liegt ein Teil der Aufzeichnung im Shop selbst. Diese Einordnung trifft die Steuerberatung, nicht die Technik.

Die Frist beginnt nicht mit dem Tag, an dem eine Unterlage entsteht, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Eine Rechnung vom 15. März 2026 ist damit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 aufzubewahren. Für die Bücher zählt das Jahr der letzten Eintragung, für den Jahresabschluss das Jahr, in dem er aufgestellt wird: Wird der Abschluss für 2026 im Jahr 2027 aufgestellt, läuft seine Frist bis Ende 2037. Und auch dann ist nicht automatisch Schluss. Die Aufbewahrungsfrist läuft nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 AO). Ein Löschlauf rechnet deshalb mit einem frühesten Löschdatum je Unterlage, und vor dem Löschen eines Jahrgangs steht eine Rückfrage bei der Steuerberatung.

Keine Steuerberatung

Die Fristen in diesem Beitrag folgen dem Gesetzeswortlaut. Welche Shopdaten im Einzelfall Aufzeichnungen, Buchungsbelege oder Geschäftsbriefe sind, wann die Festsetzungsfrist für Ihre Steuern abläuft und ob eine laufende Außenprüfung die Löschung verschiebt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Technisch lässt sich jede dieser Antworten als Löschdatum je Datensatz abbilden.

Der Datenzugriff der Finanzbehörde

Aufbewahren heißt bei elektronisch erstellten Unterlagen mehr als Speichern. Wurden die Unterlagen mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt, kann die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung auf drei Wegen zugreifen: Sie kann Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das System selbst zur Prüfung nutzen, sie kann verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet bereitgestellt werden, oder sie kann sich die Daten in einem maschinell auswertbaren Format übertragen lassen (§ 147 Abs. 6 AO). Liegen die Daten bei einem Dritten, etwa bei einem Archivdienst, muss dieser Einsicht, Auswertung oder Übertragung ermöglichen. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige (§ 147 Abs. 6 AO).

Für eine Stilllegung ist der letzte Satz dieses Absatzes entscheidend. Nach einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Auslagerung der aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem genügt es, die Daten nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung folgt, nur noch auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger vorzuhalten, sofern noch keine Außenprüfung begonnen hat (§ 147 Abs. 6 AO). Wer den Shop im Jahr 2026 stilllegt, kommt damit ab dem Jahr 2032 mit einem Datenträger aus. Bis dahin müssen auch Einsicht und Auswertung nach Vorgaben möglich bleiben, also ein Weg, die Daten mit ihrer Struktur anzuzeigen und zu filtern.

Daraus ergibt sich die Wahl zwischen zwei Wegen. Der erste lässt das alte Shopsystem im Nur-Lese-Betrieb weiterlaufen, mit allen Updates, Lizenzen und Serverkosten, die dazugehören. Der zweite überführt die steuerlich relevanten Daten in ein Archiv, das Einsicht und Auswertung ohne den Shop erlaubt, zum Beispiel strukturierte Exporte mit Feldbeschreibung und ein Werkzeug, das sie lesen und filtern kann. Welche Form der Datenzugriff im Einzelfall verlangt, ist eine steuerliche Frage. Dass die Daten während der ganzen Frist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sein müssen, steht im Gesetz (§ 147 Abs. 2 AO). Ein Ordner mit PDF-Rechnungen erlaubt keine Auswertung der Bestelldaten, und eine Datenbankkopie ohne lauffähiges System zeigt gar nichts an. Die Hilfsmittel, die zum Lesbarmachen nötig sind, stellt der Steuerpflichtige auf eigene Kosten (§ 147 Abs. 5 AO).

Für E-Rechnungen kommt eine Anforderung an die Form dazu: Zumindest der strukturierte Teil ist so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025). Archiviert wird also die strukturierte Datei selbst, nicht nur eine Ansicht davon. Wie Shops das schon im laufenden Betrieb vorbereiten, beschreibt der Beitrag zur E-Rechnung ab 2027. Bei der Stilllegung heißt das: Die XML-Dateien wandern unverändert ins Archiv, und die PDF-Ansicht kommt als Lesehilfe dazu.

Archiv statt Nur-Lese-Shop

Ein Shop, der jahrelang im Nur-Lese-Betrieb weiterläuft, kostet Geld und bleibt ein Risiko. Die Plattform braucht Sicherheitsupdates, die PHP-Version läuft aus, Erweiterungen verlieren ihre Lizenz oder ihren Hersteller, und jede Aktualisierung kann den Lesezugriff auf alte Daten beschädigen. Das Archiv ist deshalb in den meisten Fällen der bessere Weg. Es trennt die aufbewahrungspflichtigen Daten vom System, das sie erzeugt hat, und macht sie ohne dieses System lesbar. Die Nur-Lese-Phase dauert dann Wochen oder Monate, nicht Jahre.

Ein Archiv ist kein Backup. Ein Backup bildet einen Systemstand ab, damit er sich zurückspielen lässt, und wird nach festen Regeln überschrieben. Ein Archiv hält ausgewählte Unterlagen bis zum Ende ihrer Frist unverändert fest. Ein Backup des stillgelegten Shops enthält zudem alles, auch die Daten, die längst gelöscht sein müssten. Wie sich Sicherung und Aufbewahrung im laufenden Betrieb trennen lassen, beschreibt der Beitrag zur DSGVO-konformen Datensicherung und Aufbewahrung. Bei der Stilllegung wird aus dieser Trennung ein einmaliger, geprüfter Export.

Mit der Steuerberatung klären, welche Shopdaten Belege, Aufzeichnungen oder Geschäftsbriefe sind. Daraus entsteht eine Liste mit Tabellen, Dateien, Feldern und dem frühesten Löschdatum je Gruppe.

Der Lesetest entscheidet, ob das Archiv trägt. Ein Export, den niemand geöffnet hat, ist dieselbe Wette wie ein Backup, das niemand zurückgespielt hat. Warum Wiederherstellungstests feste Termine brauchen, beschreibt der Beitrag zu Backup-Strategien für Online-Shops. Für ein Archiv gilt das über die ganze Frist: Formate, Lesewerkzeug und Schlüssel müssen auch in acht oder zehn Jahren noch vorhanden sein (§ 147 AO). Ein jährlicher Lesetest mit Protokoll ist dafür der einfachste Nachweis, und er lässt sich mit dem jährlichen Löschlauf auf einen Termin legen.

Kundendaten: aufbewahren, einschränken, löschen

Die Aufbewahrungspflicht ist keine Erlaubnis, alles zu behalten. Personenbezogene Daten dürfen nur so lange in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung erlaubt, wie es für ihren Zweck erforderlich ist (Art. 5 DSGVO). Mit dem Ende des Verkaufs entfällt der Zweck für einen großen Teil der Shopdaten, und für diese Daten besteht ein Anspruch auf Löschung, sobald sie nicht mehr notwendig sind (Art. 17 DSGVO). Das Recht auf Löschung gilt nicht, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist (Art. 17 DSGVO). Genau das sind die steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten.

Daraus folgt eine Trennung in drei Gruppen. Zügig löschen lassen sich Kundenkonten ohne Bestellung, Passwort-Hashes, Wunschlisten, gespeicherte Warenkörbe, Newsletter-Listen, deren Einwilligung an den geschlossenen Shop gebunden war, und Protokolle, deren Zweck mit dem Shop endet. Für Server-Logs gilt dabei, was der Beitrag zur Speicherdauer von IP-Adressen beschreibt. Aufbewahrt werden die Daten, die in Rechnungen, Belegen und Aufzeichnungen stecken, also Name, Anschrift, Bestellpositionen und Zahlungsangaben, soweit sie zum Beleg gehören. Für Daten, die nur noch zur Abwehr oder Durchsetzung von Ansprüchen gebraucht werden, richtet sich die Dauer nach den Verjährungsfristen: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).

Was aufbewahrt wird, darf nur noch für diesen Zweck verarbeitet werden (Art. 5 DSGVO). Stehen einer Löschung vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegen, tritt an ihre Stelle die Einschränkung der Verarbeitung (§ 35 BDSG). Solche Daten dürfen, von ihrer Speicherung abgesehen, nur noch in engen Ausnahmen verarbeitet werden, etwa mit Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art. 18 DSGVO). Praktisch heißt das: Die archivierten Kundendaten tauchen in keinem Werbeverteiler, keinem Export an Dritte und keiner Analyse mehr auf, der Zugriff ist auf wenige benannte Personen beschränkt, und jeder Datensatz trägt sein frühestes Löschdatum. Verzeichnis und Datenschutzerklärung für diese Zeit nachzuziehen, gehört zu den DSGVO-Updates im Wartungsvertrag.

Bleiben die Kopien. Backups des Shops enthalten jeden Datensatz, auch die gelöschten. Sie werden gelöscht, sobald das Archiv geprüft ist, oder laufen nach ihrer Rotation aus. Ein Backup, das nach der Stilllegung jahrelang liegen bleibt, unterläuft jeden Löschlauf. Dasselbe gilt für Staging-Kopien, Exporte auf Arbeitsrechnern und Datenbankabzüge bei Dienstleistern. Ein Auftragsverarbeiter muss nach Abschluss seiner Leistung alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen löschen oder zurückgeben, sofern keine Pflicht zur Speicherung besteht (Art. 28 DSGVO). Diese Wahl sollte schriftlich getroffen und die Löschung schriftlich bestätigt werden.

Die Domain halten und weiterleiten

Die Domain ist der Teil eines Shops, der am längsten nachwirkt. Auf sie zeigen Links aus Vergleichsportalen, Foren und alten Bestellmails, Einträge in Suchmaschinen und vor allem E-Mail-Adressen. Mit diesen Adressen sind häufig Konten verknüpft: beim Zahlungsdienstleister, beim Versanddienstleister, bei Marktplätzen, beim Hoster und bei der Domainverwaltung selbst. Wer eine Domain freigibt, gibt damit auch den Empfang aller Mails an diese Adressen frei, einschließlich der Mails zum Zurücksetzen von Passwörtern.

Bei .de-Domains folgt auf eine Löschung eine Schutzfrist von 30 Tagen, in der nur der letzte Inhaber oder ein von ihm benannter Dritter die Domain erneut registrieren kann (DENIC). Danach steht sie für jeden zur Registrierung offen, nach dem Grundsatz first come, first served (DENIC). Dass Inhaber diese Frist brauchen, zeigt eine Auswertung vom Dezember 2023: In den drei Jahren davor holten Domaininhaber knapp 0,9 Prozent aller gelöschten .de-Domains in der Schutzfrist zurück (DENIC). Für eine stillgelegte Shopdomain ist die Schutzfrist kein Plan, sondern ein Notbehelf. Die Domain bleibt registriert, mindestens bis alle Konten auf andere Adressen umgestellt sind, und in der Regel deutlich länger.

Solange die Domain gehalten wird, leitet sie weiter. Google empfiehlt bei einem Umzug serverseitige dauerhafte Weiterleitungen wie 301 und 308 (Google Search Central) und rät, sie möglichst lange beizubehalten, generell mindestens ein Jahr (Google Search Central). Aus Sicht der Nutzer sei eine Weiterleitung ohne zeitliche Begrenzung ideal. Zieht das Sortiment in einen anderen Shop, führt jede alte Produkt- und Kategorieadresse auf ihr Gegenstück. Gibt es keines, führt sie auf eine passende Kategorie oder auf die Hinweisseite. Welche Statuscodes wann passen und wie Weiterleitungsketten vermieden werden, steht im Beitrag zu 404-Fehlern und Broken Links.

Drei technische Punkte gehen bei der Weiterleitung leicht unter. Erstens braucht eine Weiterleitung von https-Adressen ein gültiges Zertifikat, sonst sieht der Besucher eine Warnung statt des Ziels. Die Pflege der SSL-Zertifikate endet also nicht mit dem Shop. Zweitens können nach dem Abbau des Servers DNS-Einträge noch auf alte Adressen zeigen. Solche Einträge werden gelöscht oder umgestellt, bevor jemand anderes die Adresse übernimmt. Drittens gehört die Domain beim Registrar gegen Änderungen gesperrt, und die Rechnung für die Verlängerung geht an ein Postfach, das nach der Schließung noch jemand liest. Registrar-Lock und Ablaufdaten behandelt der Beitrag zur DNS-Wartung für Shops.

Abschalten in der richtigen Reihenfolge

Nach der Domain kommen die Dienste, die am Shop hängen. Hier entscheidet die Reihenfolge, denn manche Dienste werden nach der Schließung noch gebraucht, und andere verursachen Kosten oder sammeln Daten, solange sie laufen. Als Faustregel gilt: Was neue Bestellungen oder Besucher erzeugt, geht zuerst. Was Rückgaben, Erstattungen und Rückbuchungen abwickelt, geht zuletzt.

  1. Werbung und Feeds: Kampagnen, Produktfeeds, Preisvergleiche und Marktplatzanbindungen am letzten Verkaufstag stoppen.
  2. Bestellwege: Checkout, Schnittstellen für Telefon- oder Großkundenbestellungen und automatische Nachbestellungen abschalten.
  3. Marketing: Newsletter-Versand, Erinnerungsmails und Bewertungsanfragen beenden, die Empfängerlisten nach den Regeln für Kundendaten behandeln.
  4. Versand: Retourenadresse und Rücksendeetiketten bis zum Ende der Widerrufsfristen erhalten, danach das Geschäftskundenkonto kündigen.
  5. Zahlungsdienst: Transaktionsberichte exportieren und ins Archiv übernehmen, kündigen erst, wenn keine Erstattung und keine Rückbuchung mehr offen ist.
  6. Warenwirtschaft und Buchhaltung: letzte Übergaben abgleichen, Schnittstellen abschalten, deren Zugangsdaten widerrufen.
  7. Server und Hosting: erst nach dem Lesetest des Archivs abbauen und die Löschung beim Hoster bestätigen lassen.

Beim Abbau des Servers wird nicht nur eine Maschine gekündigt. Datenbank, Dateisystem, Snapshots, Backups beim Hoster und Kopien bei Dienstleistern gehören auf eine Liste, und für jeden Eintrag steht fest, ob er gelöscht, zurückgegeben oder ins Archiv übernommen wird. DNS-Einträge, die auf den alten Server zeigen, werden im selben Zug entfernt. Ein Eintrag, der auf eine frei gewordene Adresse zeigt, lädt zur Übernahme ein, wie der Beitrag zu alten Subdomains beschreibt.

Zuletzt werden die Zugänge entzogen, und zwar vollständig: Verwaltungskonten im Shop, API-Schlüssel für Zahlungs-, Versand- und Warenwirtschaftsschnittstellen, SSH-Schlüssel, FTP-Konten, Zugänge von Agenturen und Freelancern sowie Konten bei Domainverwaltung und Hoster, die nicht mehr gebraucht werden. Schlüssel, die in anderen Systemen weiterleben, werden widerrufen statt nur gelöscht. Das Vorgehen beschreibt der Beitrag zum Rotieren von API-Schlüsseln, die Liste der Orte, an denen Zugänge entstehen, der Beitrag zu Offboarding und Rechteinventar. Endet mit dem Shop der gesamte Betrieb, ist die Aufgabe des Betriebs außerdem der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 14 GewO).

Der Stilllegungsplan auf einen Blick

Die folgende Übersicht fasst die Schritte zusammen. Sie ordnet nach Ereignissen statt nach Kalenderdaten, weil die Dauer der Nur-Lese-Phase vom Rückgabegeschehen abhängt und die Löschtermine vom Entstehungsjahr der Unterlagen.

ZeitpunktAufgabeNachweis
Vor dem letzten VerkaufstagKunden informieren, Rechnungsabruf ankündigen, Archivumfang mit der Steuerberatung klärenAnkündigung, Liste der Datengruppen
Letzter VerkaufstagCheckout, Feeds und Werbung abschalten, Hinweisseite mit Impressum einschaltenBildschirmfoto mit Zeitstempel
Nur-Lese-PhaseRückgaben, Erstattungen, Rückbuchungen und Anfragen abwickeln, Updates weiterführenListe offener Vorgänge, am Ende leer
ArchivabnahmeExport, Abgleich, Prüfsummen, LesetestTestprotokoll, Prüfsummenliste
AbbauDienste kündigen, Server abbauen, Zugänge entziehen, DNS bereinigenKündigungs- und Löschbestätigungen
Nach jedem JahresschlussLöschlauf für Unterlagen mit abgelaufener Frist, Lesetest des ArchivsLöschprotokoll, Testprotokoll

Die Domain läuft neben dieser Liste her. Sie bleibt registriert und leitet weiter, solange Links, Suchtreffer oder Mails auf sie zeigen. Eine Entscheidung über ihre Freigabe fällt frühestens nach dem ersten Jahr mit Weiterleitung (Google Search Central) und erst, wenn alle Konten auf andere Adressen umgestellt sind.

Was die Wartung bei der Stilllegung übernimmt

Eine Stilllegung ist ein Projekt mit wenigen Wochen Arbeit und vielen Jahren Nachlauf. Im Rahmen der Wartung übernehmen wir den technischen Teil: Wir halten den Shop in der Nur-Lese-Phase aktuell und erreichbar, exportieren die mit Ihrer Steuerberatung festgelegten Daten, gleichen sie auf Vollständigkeit ab, legen das Archiv mit Prüfsummen an zwei Orten ab und dokumentieren den Lesetest. Wie Sicherung, Ablage und Wiederherstellung bei uns ablaufen, beschreibt der Backup-Service.

Nur-Lese-Betrieb

Checkout aus, Hinweisseite an, Updates und Monitoring laufen weiter, bis der letzte Vorgang erledigt ist.

Archiv

Strukturierter Export, Abgleich gegen die Datenbank, Prüfsummen und zwei getrennte Ablageorte.

Löschkonzept

Frühestes Löschdatum je Datengruppe, jährlicher Löschlauf und Lesetest mit Protokoll.

Domain

Weiterleitungen je Adresse, gültiges Zertifikat, Registrar-Sperre und bereinigte DNS-Einträge.

Dienste

Feeds, Versand, Zahlungsdienst und Schnittstellen in der Reihenfolge der offenen Fristen kündigen.

Zugänge

Verwaltungskonten, API-Schlüssel, SSH und Dienstleisterzugänge vollständig entziehen und dokumentieren.

Nach dem Abbau bleibt eine kleine, planbare Aufgabe: der jährliche Lesetest und die Löschläufe nach Fristablauf. Beides lässt sich in einem SLA-Wartungsvertrag als fester Termin vereinbaren, ebenso Domain, Zertifikat und Weiterleitungen. Wovon der Aufwand im Einzelnen abhängt, zeigt der Beitrag zu den Aufwandstreibern der Shop-Wartung. Fragen zur Einordnung Ihrer Unterlagen und zum Fristbeginn beantwortet Ihre Steuerberatung. Wir setzen die Antworten technisch um und halten fest, wann welche Daten gelöscht werden.

Quellen

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Abgabenordnung (AO), § 147; Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO), Art. 97 § 19a; Handelsgesetzbuch (HGB), § 257; Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14b; Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 195, 199, 355, 356, 438, 675x und 676b; Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Art. 5, 17, 18 und 28; Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 35; Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5; Gewerbeordnung (GewO), § 14; Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 zur obligatorischen E-Rechnung; DENIC eG, Beitrag zur Redemption Grace Period vom 14. Dezember 2023; Google Search Central, Websiteverschiebungen und Migrationen; Shopware-Dokumentation, Verkaufskanäle. Die Gesetzestexte wurden am 22. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de und im Amtsblatt der EU nachgelesen.

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