Kurz und einfach erklärt
Nach dem Start eines Shops treten Fehler auf. Manche stecken schon im Shop, wenn Sie ihn abnehmen. Das ist ein Mangel. Die Agentur muss ihn dann beheben.
Andere Fehler kommen erst später. Ein Browser ändert sich. Der Server bekommt eine neue Version. Ein Gesetz verlangt etwas Neues. Das ist meist Wartung.
Bei der Abnahme schreiben Sie auf, was geht und was nicht. Fehler, die Sie kennen, nennen Sie dort. Sonst können Sie Rechte verlieren.
Wir pflegen Ihren Shop ab dem ersten Tag. Wir schreiben auf, was wir ändern. So bleibt klar, woher ein Fehler kommt.
Der Shop ist abgenommen, die Agentur hat die Schlussrechnung gestellt, die ersten Bestellungen laufen. Dann bricht der Checkout bei einer Zahlart ab, nach einem Browser-Update verrutscht die Produktseite, und der Hoster kündigt die Umstellung auf eine neue PHP-Version an. Drei Fehler, drei verschiedene Antworten auf die Frage, wer sie bezahlt. Der erste kann ein Mangel aus dem Projekt sein, den die Agentur im Rahmen der Nacherfüllung beheben muss. Der zweite und der dritte entstehen in der Regel erst nach der Abnahme und gehören in die laufende Wartung. Dieser Beitrag zeigt, wo die Grenze verläuft, warum die Abnahme sie zieht, welche Frist nach § 634a BGB gilt und wie Sie Mängelansprüche und Wartung so aufsetzen, dass zwischen Projekt und Betrieb keine Lücke entsteht. Er beschreibt die Rechtslage nach Gesetzeswortlaut und veröffentlichter Rechtsprechung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Mangel liegt vor, wenn der Shop bei der Abnahme nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte (§ 633 BGB). Was erst danach durch neue Browser, PHP-Versionen oder Gesetze entsteht, ist in der Regel ein Fall für die Wartung.
- Mängelansprüche bei einem Werk zur Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache verjähren in zwei Jahren (BGB) ab Abnahme. Ob ein Shop-Projekt darunter fällt oder unter die regelmäßige Frist von drei Jahren (BGB), ist umstritten.
- Bekannte Mängel gehören bei der Abnahme mit ausdrücklichem Vorbehalt ins Protokoll. Ohne Vorbehalt entfallen nach § 640 Abs. 3 BGB für diesen Mangel Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung.
- Eine Mängelmeldung beschreibt den Fehler reproduzierbar und setzt der Agentur eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Die Kosten einer Selbstvornahme lassen sich nach § 637 BGB in der Regel erst nach deren Ablauf verlangen.
- Chrome bringt alle zwei Wochen (Chromium) eine neue Hauptversion, ein PHP-Zweig endet nach vier Jahren (PHP Group). Ein Wartungsvertrag ab dem Tag der Abnahme fängt diese Änderungen auf, die keine Gewährleistung abdeckt.
- Beim Wechsel von der Projektagentur zur Wartung gehören offene Mängel, Zugänge und Versionsstände in ein Übergabeprotokoll. Behebt die Wartung einen Projektmangel ohne Frist an die Agentur, bleiben die Kosten oft beim Betreiber.
Drei Fälle nach dem Go-live: Mangel, Änderungswunsch, Wartung
Ob ein Fehler ein Mangel ist, entscheidet zuerst der Vertrag. Nach § 633 BGB ist ein Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt eine Vereinbarung, kommt es darauf an, ob es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung eignet und so beschaffen ist, wie es bei Werken der gleichen Art üblich ist. Für einen Shop heißt das: Steht im Pflichtenheft, dass Kauf auf Rechnung über einen bestimmten Zahlungsanbieter funktioniert, und bricht genau dieser Weg seit dem Start ab, spricht vieles für einen Mangel. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung gehört es zur gewöhnlichen Verwendung, dass ein Checkout Bestellungen annimmt.
Der zweite Fall ist der Änderungswunsch. Nach dem Go-live fallen dem Team Dinge auf, die im Projekt niemand bedacht hat: ein zusätzlicher Filter, eine andere Sortierung, ein neues Feld im Kundenkonto. Das kann sinnvoll sein und trotzdem kein Mangel. Was nicht vereinbart war und nicht zur gewöhnlichen Verwendung gehört, ist eine neue Leistung und damit ein neuer Auftrag, auch wenn er klein ist.
Der dritte Fall ist die Wartung. Hier ändert sich nicht der Shop, sondern seine Umgebung: Browser bringen neue Versionen, der Server bekommt ein neues PHP, Zahlungsanbieter stellen Schnittstellen um, der Gesetzgeber verlangt neue Funktionen. Das abgenommene Werk war in Ordnung, nur passt es nicht mehr zu einer Welt, die sich nach der Abnahme weitergedreht hat. Diese Anpassungen sind Pflege und gehören in einen Wartungsvertrag, nicht in die Gewährleistung.
| Fall | Beispiel im Shop | Maßstab | Wer trägt die Kosten in der Regel |
|---|---|---|---|
| Mangel | Eine Zahlart bricht im Checkout ab, seit der Shop live ist | Vereinbarte Beschaffenheit bei der Abnahme (§ 633 BGB) | Die Projektagentur im Rahmen der Nacherfüllung |
| Änderungswunsch | Ein zusätzlicher Filter oder ein anderes Layout der Produktseite | Nicht Teil der vereinbarten Leistung | Der Betreiber als neuer Auftrag |
| Wartung | Eine neue Browserversion, eine PHP-Umstellung, eine neue Rechtsvorgabe | Änderung der Umgebung nach der Abnahme | Der Betreiber, laufend über den Wartungsvertrag |
Warum die Abnahme die Trennlinie zieht
Im Werkvertragsrecht ist die Abnahme der Moment, in dem der Besteller das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Nach § 640 Abs. 1 BGB ist er dazu verpflichtet, wenn das Werk vertragsmäßig hergestellt ist, und wegen unwesentlicher Mängel darf er sie nicht verweigern. Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig (§ 641 BGB), die Gefahr geht vom Unternehmer auf den Besteller über (§ 644 BGB), und in den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung der Mängelansprüche (BGB). Für die Abgrenzung ist das der entscheidende Punkt: In der Regel kommt es darauf an, ob ein Fehler im abgenommenen Stand schon angelegt war.
Eine ausdrückliche Erklärung ist nicht der einzige Weg zur Abnahme. Setzt die Agentur nach Fertigstellung eine angemessene Frist und verweigert der Betreiber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk nach § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen. Wer eine Abnahmeaufforderung im Postfach liegen lässt, nimmt also womöglich ab, ohne es zu merken. Auch der umgekehrte Weg setzt Fristen in Gang: Nach einer Entscheidung des OLG Hamm führt eine endgültige Verweigerung der Abnahme auch dann zum Beginn der Verjährung, wenn sie berechtigt ist (OLG Hamm).
Bekannte Mängel ausdrücklich vorbehalten
Mit der Abnahme verschiebt sich außerdem die Beweislage. Hat der Gläubiger eine Leistung als Erfüllung angenommen, trägt er nach § 363 BGB die Beweislast, wenn er sie später nicht als Erfüllung gelten lassen will. Für den Shop bedeutet das: Nach der Abnahme muss in der Regel der Betreiber zeigen, dass ein Fehler schon im abgenommenen Stand steckte. Das gelingt mit einem Protokoll, das diesen Stand festhält, deutlich leichter als mit Erinnerungen an Testtermine.
Die Verjährung nach § 634a BGB und der Streit um Software
Für Mängelansprüche aus dem Werkvertrag unterscheidet § 634a BGB nach der Art des Werks. Besteht der Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, verjähren die Ansprüche auf Nacherfüllung, Selbstvornahme und Schadensersatz in zwei Jahren (BGB). Für Bauwerke gilt eine eigene, längere Frist, und alle übrigen Werke fallen unter die regelmäßige Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre (BGB) und beginnt nach § 199 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bei der Zwei-Jahres-Frist läuft die Uhr dagegen ab der Abnahme.
Der Haken liegt im Wort Sache. Sachen im Sinne des Gesetzes sind nach § 90 BGB nur körperliche Gegenstände, und ein Shop besteht zum größten Teil aus Code, Konfiguration und Daten. Ob ein Shop-Projekt deshalb unter die Frist ab Abnahme fällt oder unter die regelmäßige Frist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das OLG Hamm hat im Urteil vom 26. Februar 2014 (OLG Hamm) für die Lieferung und Anpassung von Standardsoftware samt Hardware die kürzere Frist angewandt:
Die aufgrund eines Werkvertrags vom Auftragnehmer geschuldete Lieferung und individuelle Anpassung von Hardware und Standardsoftware ist begrifflich die Bearbeitung einer Sache im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Auf Shop-Projekte lässt sich das Urteil nur begrenzt übertragen. Der Fall betraf ein komplettes EDV-System aus angepasster Standardsoftware, Server, Arbeitsplatzrechnern und Kartenlesegeräten, und das Gericht stützte sich ausdrücklich darauf, dass die Werkleistung in einer Sachgesamtheit aus Hard- und Software verkörpert war. Für die Erstellung von Individualsoftware gibt dasselbe Urteil die Gegenauffassung wieder: Dort wird teilweise die Auffangnorm des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB angewandt, weil die Softwareentwicklung als geistige Leistung im Vordergrund stehe (OLG Hamm). Ein Shop auf Basis eines Standardsystems mit eigenem Theme, eigenen Erweiterungen und Schnittstellen, aber ohne mitgelieferte Hardware, liegt zwischen beiden Konstellationen.
Hinzu kommt die Frage, ob überhaupt ein Werkvertrag vorliegt. Nach der Rechtsprechung, die das OLG Hamm zusammenfasst, wird bei der dauerhaften Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalzahlung ein Kaufvertrag angenommen, bei individuell erstellter oder umfangreich angepasster Software regelmäßig ein Werkvertrag (OLG Hamm). Im Kaufrecht verjähren Mängelansprüche im Regelfall ebenfalls in zwei Jahren (BGB), die Frist beginnt dort aber mit der Ablieferung statt mit der Abnahme. Zwischen zwei Kaufleuten verlangt § 377 HGB außerdem, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und einen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sonst gilt sie als genehmigt (HGB).
Mit der kürzeren Frist planen
Keine Rechtsberatung
Das Abnahmeprotokoll hält den Stand fest
Weil sich Mangel und Wartung am Zustand bei der Abnahme scheiden, ist das Abnahmeprotokoll das wichtigste Dokument des Übergangs. Es beantwortet später die Frage, ob ein Fehler schon im abgenommenen Stand steckte oder erst durch eine Änderung danach entstanden ist. Ein Protokoll, das nur aus der Zeile „Shop abgenommen“ besteht, hilft dabei wenig. Diese Punkte gehören hinein:
- Datum und Beteiligte: wer abgenommen hat, in welcher Rolle und an welchem Tag.
- Versionsstand: Version des Shopsystems, des Themes und jeder Erweiterung, dazu die Kennung des ausgelieferten Release oder Commits.
- Umgebung: PHP-Version, Datenbankversion, Hosting und die Browser, in denen getestet wurde, jeweils mit Versionsnummer.
- Testfälle: Checkout mit jeder Zahl- und Versandart, Kundenkonto, Bestellmails, Rechnungen und die Schnittstellen zu Warenwirtschaft und Zahlungsanbietern.
- Bekannte Mängel: jeder Fehler mit Beschreibung, Schweregrad und dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rechte.
- Restarbeiten: was noch fehlt, mit Termin und getrennt von den Mängeln aufgeführt.
- Übergabe: Zugänge, Repository, Dokumentation und wer ab welchem Tag für den Betrieb zuständig ist.
Die Umgebung ist der Punkt, der später Mangel und Wartung trennt. Steht im Protokoll, dass der Checkout in der damals aktuellen Browserversion und auf der damaligen PHP-Version getestet wurde, lässt sich ein Fehler, der erst mit einer späteren Version auftritt, sauber der Wartung zuordnen. Fehlt die Angabe, beginnt die Diskussion. Hilfreich ist dazu ein fester Satz an Testfällen, der bei der Abnahme und danach nach jedem größeren Update wiederholt wird, sinnvollerweise auf einer Kopie des Shops, wie sie der Beitrag zu Staging-Umgebungen beschreibt. Wie sich Updates strukturiert testen lassen, beschreibt der Beitrag zu Update-Tests und Regressionen.
Mängel melden: Frist setzen, Rechte wahren
Zeigt sich nach der Abnahme ein Mangel, ist der erste Anspruch die Nacherfüllung. Die Agentur darf nach § 635 BGB wählen, ob sie den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt, und sie trägt die dafür erforderlichen Aufwendungen. Der Betreiber bestimmt dafür eine angemessene Frist. Erst wenn diese erfolglos abgelaufen ist, darf er den Mangel nach § 637 BGB selbst beseitigen oder beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, auf Wunsch auch als Vorschuss. Eine Mängelmeldung, die diesen Weg offenhält, folgt einer festen Reihenfolge:
Fehler reproduzierbar beschreiben
Was passiert, in welchem Browser, mit welcher Zahl- oder Versandart und seit wann. Bildschirmfotos, Fehlermeldungen aus dem Log und die Bestellnummern betroffener Vorgänge beilegen.
Bezug zum Vertrag herstellen
Benennen, welche vereinbarte Funktion oder welcher Testfall aus dem Abnahmeprotokoll nicht erfüllt ist. Daran entscheidet sich, ob es ein Mangel oder ein neuer Wunsch ist.
Nacherfüllung mit Frist verlangen
Schriftlich und mit konkretem Datum. Was angemessen ist, hängt von der Schwere ab: Ein Checkout, der keine Bestellungen annimmt, verträgt eine kürzere Frist als ein Darstellungsfehler im Footer.
Zahlung anteilig zurückhalten
Ist die Schlussrechnung noch offen, darf nach § 641 Abs. 3 BGB ein angemessener Teil der Vergütung zurückbehalten werden, in der Regel das Doppelte (BGB) der für die Beseitigung erforderlichen Kosten.
Nach Fristablauf entscheiden
Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz kommen in der Regel erst nach Ablauf der Frist in Betracht. Spätestens an dieser Stelle lohnt sich rechtlicher Rat.
Verjährung im Blick behalten
Verhandlungen über den Mangel hemmen die Verjährung, ein Anerkenntnis der Agentur lässt sie nach § 212 BGB neu beginnen. Beides schriftlich dokumentieren.
Was passiert, in welchem Browser, mit welcher Zahl- oder Versandart und seit wann. Bildschirmfotos, Fehlermeldungen aus dem Log und die Bestellnummern betroffener Vorgänge beilegen.
Benennen, welche vereinbarte Funktion oder welcher Testfall aus dem Abnahmeprotokoll nicht erfüllt ist. Daran entscheidet sich, ob es ein Mangel oder ein neuer Wunsch ist.
Schriftlich und mit konkretem Datum. Was angemessen ist, hängt von der Schwere ab: Ein Checkout, der keine Bestellungen annimmt, verträgt eine kürzere Frist als ein Darstellungsfehler im Footer.
Ist die Schlussrechnung noch offen, darf nach § 641 Abs. 3 BGB ein angemessener Teil der Vergütung zurückbehalten werden, in der Regel das Doppelte (BGB) der für die Beseitigung erforderlichen Kosten.
Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz kommen in der Regel erst nach Ablauf der Frist in Betracht. Spätestens an dieser Stelle lohnt sich rechtlicher Rat.
Verhandlungen über den Mangel hemmen die Verjährung, ein Anerkenntnis der Agentur lässt sie nach § 212 BGB neu beginnen. Beides schriftlich dokumentieren.
Die Frist ist keine Formalie. Ohne sie fehlt in der Regel die Grundlage für den Ersatz von Selbstvornahmekosten, es sei denn, die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wurde ernsthaft und endgültig verweigert oder ist dem Betreiber unzumutbar (§ 637 Abs. 2 BGB). Auch wenn ein Mangel den Umsatz bremst und ein anderer Dienstleister ihn schnell beheben könnte, steht deshalb zuerst die Aufforderung an die Agentur. Fällt der Checkout ganz aus, ist eine kurze Frist angemessen; parallel kann ein Notfall-Support den Betrieb absichern, solange Fehlerbild und Maßnahmen dokumentiert werden.
Wo die Wartung übernimmt
Die Umgebung eines Shops steht nach der Abnahme nicht still. Chrome liefert alle zwei Wochen (Chromium) eine neue Hauptversion in den stabilen Kanal. Bricht eine Darstellung, weil ein Browser ein Verhalten ändert, war das Werk bei der Abnahme in der Regel nicht mangelhaft. Anders kann es liegen, wenn der Vertrag die Funktion in bestimmten Browsern zugesagt hat und der Fehler in genau diesen Versionen schon bei der Abnahme bestand. Die laufende Anpassung an neue Versionen ist Pflege, und sie fällt in einem Shop mit eigenem Theme und Erweiterungen regelmäßig an.
Ähnlich verhält es sich mit PHP. Ein Versionszweig erreicht nach vier Jahren (PHP Group) Unterstützung sein Lebensende. Für PHP 8.2 endet die Sicherheitspflege am 31. Dezember 2026 (PHP Group). Ein Shop, der auf PHP 8.2 abgenommen wurde, war damit nicht mangelhaft, er muss aber umgestellt werden, und diese Umstellung ist Arbeit, die jemand beauftragen und bezahlen muss. Wer dabei welche Schicht übernimmt, klärt der Beitrag Hoster oder Wartung, die Planung der Umstellung selbst der Beitrag zum PHP-EOL-Management. Für große Core-Updates gilt dasselbe, wie der Beitrag zu WordPress 7.2 im Weihnachtsgeschäft zeigt.
Die dritte Quelle für Änderungen ist der Gesetzgeber. Nach der Richtlinie (EU) 2023/2673 müssen Shops, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen, eine Widerrufsfunktion anbieten; die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften ab dem 19. Juni 2026 (EU-Richtlinie 2023/2673) an, in Deutschland steht die Pflicht in § 356a BGB. Für einen Shop, der vorher abgenommen wurde, galt diese Pflicht bei der Abnahme noch nicht. Die Nachrüstung ist darum in der Regel kein Mangel, sondern Pflege oder ein eigener Auftrag, es sei denn, der Vertrag hat die Umsetzung künftiger Pflichten ausdrücklich eingeschlossen. Was beim Nachrüsten zu prüfen ist, beschreibt der Beitrag zum Widerrufsbutton im Shop.
Fehler nur in einem Browser
War der Browser im vereinbarten Testumfang und trat der Fehler schon bei der Abnahme auf, spricht vieles für einen Mangel. Tritt er erst mit einer späteren Version auf, eher für Wartung.
Erweiterung nach Update defekt
Bricht eine Funktion nach einem Update, das nach der Abnahme eingespielt wurde, liegt die Ursache in der Regel in dieser Änderung und nicht im abgenommenen Werk.
Langsam unter Last
Ein Mangel liegt eher vor, wenn Ladezeit oder Last vereinbart waren und schon der abgenommene Stand sie verfehlte. Ohne Vereinbarung zählt die übliche Beschaffenheit.
Neue Sicherheitslücke
Wird eine Lücke in einer eingesetzten Komponente erst nach der Abnahme bekannt, ist ihr Schließen in der Regel Aufgabe der Wartung über regelmäßige Sicherheitsupdates.
Falsche Daten seit dem Start
Hat der Import bei der Einrichtung Preise oder Steuersätze falsch übernommen, steckte der Fehler im Werk. Das gehört als Mangel zur Agentur.
Wunsch nach neuer Funktion
Ein Filter, der im Vertrag nicht vorkam, ist auch dann kein Mangel, wenn er heute üblich wirkt. Das ist ein Änderungswunsch und ein eigener Auftrag.
Was ein Wartungsvertrag ab Tag eins abdeckt
Mängelansprüche und Wartung schließen sich nicht aus, sie laufen nebeneinander. Die Gewährleistung der Agentur deckt den abgenommenen Stand ab, nicht seine Pflege. Der Wartungsvertrag deckt die Pflege ab, nicht die Mängel des Projekts. Beginnt die Wartung erst, wenn die Mängelfrist abgelaufen ist, bleibt der Shop bis dahin ohne Updates, Monitoring und Ansprechpartner für alles, was keine Gewährleistung ist. Umgekehrt gilt: Ist der Wartungsvertrag als Werkvertrag ausgestaltet, können auch fehlerhafte Wartungsleistungen Mängelansprüche auslösen, denn § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB nennt die Wartung einer Sache ausdrücklich. Ob ein Wartungsvertrag Werk- oder Dienstvertrag ist, hängt davon ab, ob ein Erfolg oder ein Tätigwerden geschuldet ist (§§ 611, 631 BGB).
Im SLA-Wartungsvertrag beginnt die Betreuung mit einer Systemdokumentation: Plattform, Erweiterungen, Hosting-Konfiguration, externe Dienste und kritische Abhängigkeiten werden erfasst. Enthalten sind danach unter anderem Sicherheitsupdates für Shopsystem, Erweiterungen und Serversoftware, Monitoring mit Alarmierung, die Prüfung der Backups, die Bearbeitung von Störungen nach Priorität und monatliche Statusberichte, für Shopware ebenso wie für WordPress. Neue Funktionen und komplexe Migrationen auf neue Plattformversionen werden separat nach Aufwand angeboten. Diese Trennung entspricht der zwischen Wartung und Änderungswunsch.
| Aufgabe im ersten Jahr | Projektagentur | Wartung | Betreiber |
|---|---|---|---|
| Mängel aus dem abgenommenen Stand | Nacherfüllung | Dokumentieren und an den Betreiber melden | Frist setzen, Rechte vorbehalten |
| Sicherheitsupdates | Nur wenn vertraglich vereinbart | Prüfen und einspielen | Wartung beauftragen |
| Browser- und PHP-Änderungen | Nicht geschuldet, sofern nicht zugesagt | Testen, anpassen oder Aufwand anbieten | Umstellung freigeben |
| Neue Funktionen | Neuer Auftrag | Neuer Auftrag | Beauftragen und abnehmen |
Welche Inhalte ein Vertrag braucht, von Leistungskatalog bis Laufzeit, behandelt der Beitrag Wartungsvertrag: Wichtigste Inhalte. Welche Reaktionszeiten sich realistisch zusichern lassen und wie Störungen nach Schweregrad eingeordnet werden, steht im Beitrag zum Reaktionszeit-SLA.
Übergabe von der Projektagentur an die Wartung
Oft liegen Projekt und Betrieb in verschiedenen Händen: Eine Agentur baut den Shop, ein anderer Dienstleister übernimmt die Wartung. Dann ist die Übergabe der Moment, in dem sich entscheidet, ob Mängel und Pflege später sauber getrennt bleiben. Die Wartung braucht Zugänge, Repository und Dokumentation, und sie braucht die Liste der offenen Mängel, damit sie diese nicht stillschweigend mitbehebt.
Das stille Mitbeheben ist eine typische Falle. Repariert der Wartungsdienstleister einen Projektmangel, bevor die Agentur eine Frist zur Nacherfüllung hatte, fehlt für den Ersatz dieser Kosten in der Regel die Grundlage aus § 637 BGB. Zugleich verschwindet der Fehler, der als Beweis gebraucht würde. Sinnvoller ist die Reihenfolge: Fehler dokumentieren, dem Betreiber melden, Frist an die Agentur, und nur bei echter Dringlichkeit eine provisorische Absicherung, die das Fehlerbild vorher festhält. Ins Übergabeprotokoll gehören:
- Zugänge zu Hosting, Shop-Verwaltung, Repository, Domain und Zahlungsanbietern auf den Betreiber umstellen und an die Wartung weitergeben.
- Versionsstand und Umgebung aus dem Abnahmeprotokoll übernehmen und gegen das laufende System prüfen.
- Offene Mängel, Vorbehalte und laufende Fristen gegenüber der Agentur getrennt auflisten.
- Zuständigkeiten festhalten: wer Fehler meldet, wer sie behebt und wer Änderungen freigibt.
- Den ersten Wartungslauf mit Backup-Prüfung und Update-Stand protokollieren, damit der Ausgangszustand belegt ist.
Beim Wechsel von einem anderen Anbieter koordinieren wir die Übergabe im SLA-Wartungsvertrag direkt mit dem bisherigen Dienstleister. Wie eine Übernahme Schritt für Schritt abläuft, beschreibt der Beitrag zur Wartungsübernahme. Wer schon vor dem Go-live klären möchte, wie Projekt und Betrieb zusammenpassen, findet den Überblick über alle Leistungen oder schreibt uns über die Kontaktseite.
Quellen
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